§ 312 f BGB
Unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" wurde das Haustürwiderrufsgesetz ebenso wie das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.
Hier geht es um die Regelung, in der es darum geht, dass abweichende Regelungen, z.B. in Allgemeinen Liefer- und Versandbedingungen, die vom Recht des Verbrauchers bei Haustürgeschäft oder beim Versandhandelsgeschäft (Fernabsatzgeschäft) abweichen, nicht wirksam sind. Der Verbraucher kann sich trotz solcher Regelungen auf das Gesetz berufen.
1. § 312 f BGB Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.